Arbeitnehmererfindungen
Anwendungsbereich:
Nach dem Gesetz über
Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) müssen Arbeitnehmer, die eine technische
Erfindung machen, diese unverzüglich ihrem Arbeitgeber schriftlich melden.
Innerhalb von vier Monaten kann der Arbeitgeber dann erklären, ob er die
Diensterfindung unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch nimmt oder
freigibt. Erklärt der Arbeitgeber innerhalb der Frist nicht die
Inanspruchnahme, wird die Diensterfindung frei. Sie gehört dann
ausschließlich dem Erfinder und kann von ihm verwertet werden. Nimmt der
Arbeitgeber die Erfindung jedoch unbeschränkt in Anspruch, gehen alle Rechte
an der Erfindung, insbesondere auch das der wirtschaftlichen Verwertung, auf den
Arbeitgeber über. Er ist dann verpflichtet, eine Patent- oder
Gebrauchsmusteranmeldung einzureichen.
Im Gegenzug hat der Erfinder einen Anspruch auf angemessene Vergütung; die Berechnung der Summe, die dem angestellten Erfinder aus der Vermarktung der Erfindung zusteht, ist in Vergütungsrichtlinien geregelt. Bei beschränkter Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber verbleiben die Rechte beim angestellten Erfinder; der Arbeitgeber hat dann lediglich die Möglichkeit, die gemeldete Diensterfindung gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zu verwerten.
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