Arbeitnehmererfindungen

Anwendungsbereich:
Nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) müssen Arbeitnehmer, die eine technische Erfindung machen, diese unverzüglich ihrem Arbeitgeber schriftlich melden. Innerhalb von vier Monaten kann der Arbeitgeber dann erklären, ob er die Diensterfindung unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch nimmt oder freigibt. Erklärt der Arbeitgeber innerhalb der Frist nicht die Inanspruchnahme, wird die Diensterfindung frei. Sie gehört dann ausschließlich dem Erfinder und kann von ihm verwertet werden. Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung jedoch unbeschränkt in Anspruch, gehen alle Rechte an der Erfindung, insbesondere auch das der wirtschaftlichen Verwertung, auf den Arbeitgeber über. Er ist dann verpflichtet, eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung einzureichen.

Im Gegenzug hat der Erfinder einen Anspruch auf angemessene Vergütung; die Berechnung der Summe, die dem angestellten Erfinder aus der Vermarktung der Erfindung zusteht, ist in Vergütungsrichtlinien geregelt. Bei beschränkter Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber verbleiben die Rechte beim angestellten Erfinder; der Arbeitgeber hat dann lediglich die Möglichkeit, die gemeldete Diensterfindung gegen Zahlung einer Lizenzgebühr zu verwerten.


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